Das „1+4-System“ sorgt für eine effiziente Abwicklung der Erstaufnahme.
In jedem Regierungsbezirk gibt es eine Landeserstaufnahmeeinrichtung. Eine LEA oder das Ankunftszentrum ist in der Regel die erste Station für alle Geflüchteten, die in Baden-Württemberg ankommen. Hier werden die wichtigen Verfahrensschritte im Aufnahme- und Asylverfahren gebündelt durchlaufen: die Registrierung, die ärztliche Untersuchung und die Asylantragsstellung inklusive Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dafür ist das BAMF hier jeweils mit einer Außenstelle präsent. Die Bündelung ermöglicht eine schnelle und effiziente Abwicklung bei der Erstaufnahme.
Der Unterschied zwischen dem Ankunftszentrum in Heidelberg und den vier LEA ist die Kapazität: Das AZ verfügt über mehr Unterbringungsplätze und höhere Bearbeitungskapazitäten als die einzelnen LEA.
Neben AZ und LEA gibt es landesweit weitere Erstaufnahmeeinrichtungen (EA). Sie dienen ausschließlich der Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten – etwa dann, wenn die Unterbringungskapazitäten im AZ und den LEA nicht ausreichen. Mehr dazu erfahren Sie unter Standortsuche.
Was passiert nach der Ankunft in der Erstaufnahme?
Nach ihrer Ankunft werden Geflüchtete in der Erstaufnahme zunächst registriert. Dabei werden Daten zur Person erhoben, und es erfolgen eine erkennungsdienstliche Behandlung mit Foto und Fingerabdrücken sowie eine Sicherheitsüberprüfung. Mit den erhobenen Daten werden im Anschluss automatisiert bei verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes sicherheitsrelevante Informationen abgefragt. So können relevante Erkenntnisse sofort mitgeteilt werden.
Die Geflüchteten werden registriert, ärztlich untersucht und können einen Asylantrag stellen.
Weiterhin werden alle Geflüchteten nach Ankunft in der Erstaufnahme medizinisch untersucht – etwa auf übertragbare Krankheiten. Dazu gehört regelmäßig auch eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane. Asylsuchende sind nach dem Asylgesetz des Bundes (§ 62 AsylG) dazu verpflichtet, diese Untersuchung zu dulden. Darüber hinaus wird ermittelt, ob weitere Erkrankungen vorliegen und ob bestimmte Medikamente benötigt werden. Zudem wird neu angekommenen Geflüchteten ein Impfangebot unterbreitet, das sich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) richtet.
Die Untersuchungen werden vom Gesundheitsamt des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises durchgeführt. Diese sind hierfür ständig im AZ bzw. der entsprechenden LEA vertreten. Das Land stellt den Gesundheitsämtern der Landratsämter zusätzliches ärztliches Personal bereit und erstattet dem jeweiligen Kreis die Kosten.
Schließlich können Geflüchtete im AZ und in den LEA nach ihrer Ankunft einen Asylantrag stellen. Für die Bearbeitung und Anhörung ist das BAMF dort jeweils mit einer Außenstelle präsent.
Welche Betreuungs- und Beschäftigungsangebote gibt es in den Einrichtungen zur Erstaufnahme?
Geflüchtete können nach ihrer Ankunft in Baden-Württemberg laut Asylgesetz bis zu 18 Monate lang in einer Einrichtung zur Erstaufnahme untergebracht werden. Die Unterbringungsdauer ist unterschiedlich und hängt von mehreren Faktoren ab. In der Regel bleiben Geflüchtete wenige Monate in einer Einrichtung zur Erstaufnahme, bis sie in die vorläufige Unterbringung zugeteilt werden. Familien mit minderjährigen Kindern bleiben höchstens sechs Monate in den Einrichtungen. Während dieser Zeit erhalten sie Verpflegung und medizinische Versorgung, aber auch Zugang zu verschiedenen Betreuungs- und Freizeitangeboten.
Hierfür beauftragen die Regierungspräsidien professionelle Dienstleister. Insbesondere bei Beratungsangeboten sowie bei der Strukturierung des Alltags bringen sich aber auch Sozialarbeiterinnen und -arbeiter, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Ehrenamtliche und Wohlfahrtsverbände ein. Das konkrete Angebot vor Ort hängt von den Bedürfnissen und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner ab, umfasst insgesamt aber das folgende Spektrum:
- Verpflegung: Das Verpflegungsangebot ist Teil des Sachleistungsprinzips und findet – soweit die örtlichen Gegebenheiten es zulassen – grundsätzlich in dafür ausgewiesenen Speiseräumen statt. Die Verpflegung wird durch einen Dienstleister bereitgestellt, der für ein möglichst ausgewogenes und abwechslungsreiches Speisenangebot sorgen soll.
- Medizinische Versorgung: Das Angebot wird durch einen externen medizinischen Dienstleister erbracht, der eine ambulante Krankenstation in der Einrichtung bereitstellt. Dies zielt auf die angemessene Versorgung der Geflüchteten ab, aber auch auf die Entlastung lokaler medizinischer Einrichtungen wie etwa der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte. Dorthin werden aus Einrichtungen der Erstaufnahme nur Geflüchtete überwiesen, die dort nicht angemessen versorgt werden können.
- Sicherheit: In den Einrichtungen ist rund um die Uhr ein Sicherheitsdienst präsent, der für eine gute Sicherheitslage innerhalb der Einrichtung sorgt. Darüber hinaus trägt Streetwork dazu bei, mögliche Konflikte zwischen Geflüchteten – aber auch mit Anwohnerinnen und Anwohnern – bereits frühzeitig zu entschärfen.
- Betreuung und Bildung: Dies umfasst die Sozialbetreuung und Angebote wie etwa Frauentreffs oder Mutter-Kind-Bereiche, aber auch Sprach- und Alphabetisierungskurse, Rechtsstaatsunterricht oder Erstorientierungskurse. In allen Einrichtungen zur Erstaufnahme wird zudem eine qualifizierte Kinder- und Jugendbetreuung angeboten. Nicht schulpflichtige Kinder, die in einer Einrichtung zur Erstaufnahme leben, besuchen keine Kindertagesstätte vor Ort. In Abstimmung mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport werden Kinder und Jugendliche im Rahmen der Erstaufnahme unterrichtet.
Der Unterricht findet in der Regel an den örtlichen allgemeinbildenden Schulen in Vorbereitungsklassen (VKL) oder an beruflichen Schulen in Klassen des Vorqualifizierungsjahrs Arbeit und Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen (VABO) statt. Das Kultusministerium bzw. die Regierungspräsidien richten je nach Bedarf zusätzliche VKL- oder VABO-Klassen an Schulen im Umkreis von Einrichtungen zur Erstaufnahme ein. - Beratung und Information: Es bestehen themenbezogene Informations- und Beratungsangebote – etwa in Form von unabhängiger Sozial- und Verfahrensberatung durch die Wohlfahrtsverbände nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg (§ 6 Absatz 2 FlüAG). Die Finanzierung erfolgt durch das Land. Zudem finanziert der Bund eine Asylverfahrensberatung nach dem Asylgesetz des Bundes (§ 12a AsylG).
- Beschäftigung: Die Geflüchteten können Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren, aber auch Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz wahrnehmen. Dies sind zum Beispiel Hausmeistertätigkeiten oder Reinigungsarbeiten im Innen- und Außenbereich der Einrichtung.
- Freizeit, Sport und Begegnung: Dies umfasst etwa soziale Treffpunkte, gemeinsame Feste, Patenschafts- und Tandemprogramme, Ausflüge in die Umgebung sowie Angebote in den Bereichen Musik, Tanz und Kreativität. Hinzu kommen Sportangebote wie Fußball, Fitness, Yoga oder Laufgruppen.
Sie möchten noch etwas wissen? Häufige Fragen und Antworten
Wir sind für Sie da
Haben Sie Fragen zu den Einrichtungen zur Erstaufnahme oder möchten Sie sich weiter informieren? Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung (Kontaktformular). Für Fragen zu einer konkreten Einrichtung wenden Sie sich gern an die Bürgerreferenten des zuständigen Regierungspräsidiums.