Menschen, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, haben die Möglichkeit, Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a des Grundgesetzes zu beantragen.
Außerdem erhält ein Ausländer in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention in der Regel Schutz in Deutschland, wenn ihm im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens, das bundeseinheitlich im Asylgesetz geregelt ist, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
Asylverfahren
Menschen, die im Ausland politisch (das heißt wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung) verfolgt werden, genießen in Deutschland nach Artikel 16a des Grundgesetzes Asylrecht, sofern sie nicht aus oder über einen anderen Staat einreisen, in dem sie bereits vor solcher Verfolgung sicher waren. Der Asylantrag wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, das auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie über ein Abschiebungsverbot und bestimmte Abschiebungshindernisse entscheidet. Mit Stellung des Asylantrags erhält der Asylbewerber bis zum Abschluss seines Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Ein Asylberechtigter erhält eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland wieder verlassen. Diese Ausreisepflicht ist von den Ländern - in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe - durchzusetzen.
Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet im Zuge des Asylverfahrens auch über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. Eine Abschiebung ist verboten, wenn im Zielstaat der Abschiebung beispielsweise Folter, Todesstrafe, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies gilt beispielsweise auch bei Schwerkranken, die im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden können. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Darüber hinaus entscheiden die Ausländerbehörden des Landes über das Vorliegen sog. inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. Solche können beispielsweise bei einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, fehlenden Reisedokumenten oder aus familiären Gründen angenommen werden. Bei solchen Abschiebungshindernissen erteilt die Ausländerbehörde dem Ausländer entweder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Duldung. Dies hängt unter anderem davon ab, ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wie lange das Abschiebungshindernis voraussichtlich fortbesteht und ob die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind.
Ausreisepflicht
Asylbewerber, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde, müssen laut Gesetz Deutschland verlassen, soweit nicht ein Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis besteht. Es ist Aufgabe der Bundesländer, diese Ausreisepflicht - notfalls durch Abschiebung - durchzusetzen. Jede Entscheidung des Bundesamts kann durch Klage bei einem Verwaltungsgericht überprüft werden.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt das sogenannte Dublin-System. Dieses Verfahren bezweckt, dass ein Asylantrag, der im Dublin-Raum gestellt wurde (hierzu gehören neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Norwegen, die Schweiz, Island und Liechtenstein), inhaltlich nur durch einen Staat geprüft wird. Mit diesem System sollen Weiterwanderungen und Mehrfachanträge in der EU vermieden werden.
Weiterführende Links:
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Auswärtiges Amt
Beschäftigung von Asylbewerbern, schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Personen (PDF)