Bürgerreferenten des Ministeriums der Justiz und für Migration
Häufig gestellte Fragen
Richter sind nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dem Justizministerium ist es daher nicht gestattet, in laufende Gerichtsverfahren einzugreifen, getroffene Entscheidungen oder Maßnahmen aufzuheben oder solche nachträglich abzuändern. Ausschließlich mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen können richterliche Entscheidungen angegriffen werden.
Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wird Rechtsberatung im Einzelfall grundsätzlich von den rechtsberatenden Berufen erteilt. Dies sind insbesondere die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Justizministerium kann und darf keine Rechtsberatung im Einzelfall leisten.
Kann sich ein Bürger keinen Rechtsanwalt leisten, kann er unter Umständen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erhalten. Anlaufstellen bei den Gerichten sind die Rechtsantragstellen, die bei den Amtsgerichten, aber auch bei den Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sowie dem Finanzgericht eingerichtet sind.
Eine Strafanzeige kann bei der Staatsanwaltschaft, den Polizeidienststellen und den Amtsgerichten erstattet werden. Das Justizministerium ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen.
Richter, Rechtspfleger, Staatsanwälte, Amtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher unterliegen der so genannten Dienstaufsicht. Diese obliegt
- grundsätzlich dem Präsidenten des Landgerichts über die Richter und Notare seines Bezirks. Die weitere Dienstaufsicht führt der Präsident des Oberlandesgerichts.
- dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwälte und Amtsanwälte seiner Staatsanwaltschaft. Die weitere Dienstaufsicht führt der Generalstaatsanwalt.
- dem Präsidenten bzw. Direktor des Amtsgerichts über die in seinem Bezirk tätigen Gerichtsvollzieher. Die weitere Dienstaufsicht führt der Präsident des übergeordneten Landgerichts.
- dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts über die Richter seines Gerichts. Die weitere Dienstaufsicht führt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.
- dem Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg über die Richter seines Gerichts.
- dem Präsidenten bzw. Direktor des Sozialgerichts über die Richter seines Gerichts. Die weitere Dienstaufsicht führt die Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
- dem Präsidenten bzw. Direktor des Arbeitsgerichts über die Richter und Rechtspfleger seines Bezirks, die weitere Dienstaufsicht führt der Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg
Die berufsrechtliche Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt in erster Linie den Rechtsanwaltskammern. Das Justizministerium führt lediglich in zweiter Linie die Rechtsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern. Diese Aufsicht ist auf die Kontrolle beschränkt, ob die Rechtsanwaltskammern die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.