Profitieren Kommunen und Kreise von einer Einrichtung zur Erstaufnahme?
Die Einrichtungen zur Erstaufnahme in Baden-Württemberg sind über das ganze Land verteilt. In der Regel liegen die Einrichtungen in größeren Städten. Die jeweiligen Kommunen und Kreise profitieren auf verschiedene Weise vom Betrieb einer Einrichtung.
Höhere Zuwendungen, neue Arbeitsplätze
Zum einen erhöhen die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen zur Erstaufnahme die Einwohnerzahl der entsprechenden Kommune. Und eine höhere Einwohnerzahl bedeutet für die Kommune höhere Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich. Die Rechtslage dazu: Die Bemessung der Zuweisungen aus der kommunalen Investitionspauschale (§ 4 FAG) und die Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft (§ 7 Absatz 2 bis 4 FAG, § 30 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 FAG).
Zum anderen entstehen je nach Größe durch eine Einrichtung zur Erstaufnahme bis zu 300 neue Arbeitsplätze. Mit dem zuständigen Regierungspräsidium und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) und dem Ankunftszentrum sind zudem eine Landes- und eine Bundesbehörde vor Ort vertreten. Die Geflüchteten erhöhen darüber hinaus die lokale Kaufkraft, denn das monatliche sogenannte Taschengeld – für erwachsene Leistungsberechtigte rund 150 Euro pro Monat – wird meist in Geschäften der Umgebung ausgegeben. Und das ortsansässige Gewerbe kann von Firmenaufträgen für die Schaffung und den Betrieb der Einrichtung profitieren.
Freistellung bei der längerfristigen Unterbringung Geflüchteter
Nach ihrer Zeit in der Erstaufnahme werden Geflüchtete den Stadt- und Landkreisen für die vorläufige Unterbringung zugewiesen. Bei der Zahl der Zuweisungen wird berücksichtigt, ob es in einem Kreis eine Einrichtung zur Erstaufnahme gibt: Er kann dann bis zu einer gewissen Höhe von der Zuweisung freigestellt werden. Beispielsweise reduziert sich die vorläufige Unterbringung im Standortkreis einer Einrichtung der Erstaufnahme um 200 Personen jährlich, wenn es dort eine Einrichtung gibt, in der regelmäßig 1.000 Personen untergebracht werden können. Das wurde auch mit der Neufassung der Verordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) geregelt.
Weil weniger Geflüchtete in die vorläufige Unterbringung zugewiesen werden, wirkt sich diese Freistellung bei der vorläufigen Unterbringung automatisch auch auf die kommunale Anschlussunterbringung (die dritte Stufe des Aufnahmesystems) aus. Der Landkreis kann eine Gemeinde mit einer Einrichtung zur Erstaufnahme sowie die angrenzenden Gemeinden außerdem auch ganz von Zuweisungen in die Anschlussunterbringung freistellen. Mehr dazu erfahren Sie unter Standortsuche.
Wie wirkt sich eine Einrichtung zur Erstaufnahme auf die Infrastruktur meiner Kommune aus?