Kommentarnutzung in der Zweiten juristischen Staatsprüfung
Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass auch bei geliehenen Hilfsmitteln (insbesondere Kommentaren) die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen zu den Zulässigen Hilfsmitteln in der Zweiten juristischen Staatsprüfung bei der jeweiligen Kandidatin bzw. beim jeweiligen Kandidaten liegt. Die zur Verwendung vorgesehenen Hilfsmittel (wie z.B. die geliehenen Kommentare) sind also vor der Prüfung im eigenen Interesse sorgfältig durchzusehen.