Elektronische Rechnungsstellung ab 1. Januar 2022:
Wir möchten Sie gerne informieren, dass Sie ab dem 1. Januar 2022 als öffentlicher Auftragnehmer nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung für die Abrechnung Ihres Referentenhonorars verpflichtet sind.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt noch bis zum 31. Dezember 2026 für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Ausnahmeregelung nur noch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (brutto).
Für die elektronische Rechnungsstellung verwenden Sie bitte den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-bw.de/erechnung erreichen. Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) unsere Leitweg-ID 08-A1402-18 aufweisen.
Sollten Sie die Rechnung über PEPPOL einreichen, verwenden Sie bitte hierfür die PEPPOL-ID 0204:08-A1402-18.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Als zuständige Landesbehörde kann das Ministerium entsprechende Bescheinigungen (nach Einzelfallprüfung) ausstellen. Wir weisen darauf hin, dass wir nur bescheinigen können, dass die Leistung der Berufsvorbereitung dient. Die Entscheidung über die Steuerfreiheit des Umsatzes liegt bei der Finanzverwaltung. Sprechen Sie uns gerne an.
Sollte Ihre Tätigkeit als im Ausland ansässige Unternehmerin bzw. als im Ausland ansässiger Unternehmer i. S. d. § 2 UStG im Einzelfall nicht steuerfrei sein, schuldet das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg die Umsatzsteuer. Wir bitten daher, auf Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg (DE214204126) anzugeben und zusätzlich die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsemfpängers“ zu vermerken. Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Netto-Rechnung, d.h. eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellen. Sofern Sie in Deutschland weder einen Sitz oder eine Betriebsstätte, von der aus Sie die Leistung erbringen, noch einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, gelten für die Rechnungsstellung im Übrigen die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem Sie Ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.