Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Staatsangehörigkeitsgesetz, Anwendungshinweise

Hier informieren wir über die rechtlichen Grundlagen und Regelungen zum Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland und Baden-Württemberg.

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Das Bild zeigt einen Ausdruck des Bundesgesetzblatts auf einem Schreibtisch.

Übergeordnete Regelung für Fragen rund um die Staatsangehörigkeit ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist.

Zur Anwendung des StAG hat das Bundesministerium des Innern (BMI) Anwendungshinweise (PDF) (AH-StAG 2025) bekanntgegeben. Diese gelten seit dem 1. Mai 2025.

Wer in Baden-Württemberg für die Aufgaben im Staatsangehörigkeitsrecht zuständig ist, ist in der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 3. Februar 1976 (GBl. S. 245), zuletzt geändert durch Art. 81 9. AnpassungsVO vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99), geregelt. 

In der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zustimmungserfordernisse im Staatsangehörigkeitsrecht (VwV Zustimmungserfordernisse) ist geregelt, wann das Innenministerium oder die Regierungspräsidien bei Einbürgerungen zwingend beteiligt werden müssen. Diese Aufgabe ist zum 13. Mai 2026 von dem Innenministerium auf das Justizministerium übergegangen. Die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2024 wurde am 28. August 2024 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht (GABl. S. 615) und ist am 29. August 2024 in Kraft getreten.