Rechtsgrundlagen
§ 23a Abs. 2 Satz 1 des AufenthG ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Abs. 1 einzurichten und das Verfahren zu regeln.
Dort heißt es (Auszug aus dem Aufenthaltsgesetz):
§ 23a - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
(1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel sowie von den §§ 10 und 11 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Verpflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu bestimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefallkommissionen werden ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
Mit der „Verordnung der Landesregierung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKomVO (PDF))" vom 28. Juni 2005 hat die Landesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Härtefallkommission hat ihre Tätigkeit mit der konstituierenden Sitzung am 19. September 2005 erstmalig aufgenommen.
Fragen und Antworten
Die Härtefallkommission ist ein unabhängiges Gremium, das im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgewährung für Ausländer aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen ein Härtefallersuchen an das Ministerium der Justiz und für Migration richten kann. Sie ist beim Ministerium der Justiz und für Migration eingerichtet und besteht aus zehn Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern. Die Härtefallkommission für zwei Jahre und sechs Monate berufen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die Persönlichkeit islamischen Glaubens sowie eine weitere Persönlichkeit des Landes werden vom Ministerium der Justiz und für Migration vorgeschlagen. Weitere Mitglieder sind je ein Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche, des Flüchtlingsrats sowie zwei Vertreter der kommunalen Landesverbände.
Die Härtefallkommission kann das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ersuchen, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von den ausländerrechtlich festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkommission dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Andernfalls lehnt die Härtefallkommission ein Ersuchen ab.
Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer oder mit entsprechenden Vollmachten sein Rechtsanwalt, eine Betreuungseinrichtung oder ein sonstiger Dritter können an die Härtefallkommission eine Eingabe richten.
Die Härtefallkommission ist unabhängig. Sie wird ausschließlich im Wege der „Selbstbefassung“ tätig. Der Ausländer, sein Vertreter oder Dritte haben keinen Anspruch darauf, dass die Härtefallkommission sich mit einer Eingabe befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.
Die Härtefallkommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Anhörungen des Ausländers oder Dritter finden nicht statt. Härtefallersuchen der Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission und der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder (sechs Stimmen).
Die Härtefallkommission wird sich inhaltlich nur dann mit der Eingabe befassen, wenn
- sie auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG gerichtet ist.
- der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist,
- kein behördliches oder gerichtliches Verfahren (auch Dublin-Verfahren) anhängig ist, das die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Gegenstand hat,
- der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Eingabe im Bundesgebiet aufhält und sein Aufenthaltsort bekannt ist,
- eine Ausländerbehörde in Baden-Württemberg örtlich und sachlich zuständig ist,
- nicht der Inhalt einer früheren Eingabe, mit der sich die Härtefallkommission bereits befasst hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt wird,
- nicht in gleicher Sache zur selben Zeit ein Petitionsverfahren anhängig ist,
- der Ausländer nicht zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme ausgeschrieben ist oder
- gegen den Ausländer keine vollziehbare Ausweisungsverfügung wegen einer Straftat oder einer von ihm ausgehenden Gefahr vorliegt und keine vollziehbare Abschiebungsanordnung besteht.
Bitte beachten Sie:
Wurde eine Befassung mit einer früheren Eingabe abgelehnt, wird eine erneute Eingabe nur angenommen, wenn der Wegfall des Nichtbefassungsgrundes durch geeigneten schriftlichen Nachweis glaubhaft gemacht wird. Im Falle eines bislang anhängigen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens wird eine schriftliche Bestätigung der Behörde oder des Gerichts über die Beendigung des jeweiligen Verfahrens verlangt.
Die Härtefallkommission entscheidet grundsätzlich nach ihrer Überzeugung und frei von ausländerrechtlichen Beschränkungen. Darin liegt gerade das besondere Wesen einer Härtefallkommission. Dennoch gibt es Sachverhalte, bei denen die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn
- der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht, wie zum Beispiel die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- das Vorbringen im Wesentlichen einen Sachverhalt betrifft, der nach dem Asylgesetz vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen ist,
- der Ausländer seinen Lebensunterhalt während des überwiegenden Teils seines bisherigen Aufenthalts überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten hat, obwohl er zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und zumutbar in der Lage war oder
- nicht zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Zudem lehnt die Härtefallkommission Eingaben als offensichtlich unbegründet ab, die nach kurzem Aufenthalt nur gestellt werden, um eine drohende Abschiebung zu verhindern.
Richtet die Härtefallkommission ein Härtefallersuchen an das Ministerium der Justiz und für Migration, entscheidet dieses, ob ihm entsprochen wird. Entspricht es dem Ersuchen, ordnet es gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde an, den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis, ggf. unter bestimmten Bedingungen, zu erteilen.
Nein. Die Befugnis des Ministeriums der Justiz und für Migration, im Falle eines Härtefallersuchens einen Aufenthalt zu gewähren, steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. Es ist also gesetzlich klargestellt, dass ein Anspruch des Ausländers oder Dritter auf Aufenthaltsgewährung nicht besteht. Ebenfalls nicht rechtsmittelfähig sind ablehnende Entscheidungen der Härtefallkommission. Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein subjektives, also einklagbares Recht des Ausländers oder Dritter insoweit ausgeschlossen.
Die Eingabe ist schriftlich und in deutscher Sprache zu verfassen. Sie ist auf dem Postweg an die
Ministerium der Justiz und für
Migration Baden-Württemberg
- Geschäftsstelle der Härtefallkommission -
Postfach 10 34 61
70029 Stuttgart
oder per Mail an: poststelle@jum.bwl.de zu richten.
Da das Ministerium der Justiz und für Migration inzwischen die e-Akte eingeführt hat, bitten wir, soweit wie möglich, die Eingabe samt Anlagen per Mail einzureichen.
In der Eingabe ist insbesondere darzulegen, aus welchen dringenden humanitären oder persönlichen Gründen die weitere Anwesenheit des Ausländers in Deutschland gerechtfertigt sein soll. Folgende Punkte sollten unbedingt angesprochen und soweit möglich mit geeigneten Unterlagen belegt werden:
- Persönliche Daten des/ der Betroffenen: Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift, ggf. Angaben zu minderjährigen Kindern (Alter, Geburtsort, Kindergarten- oder Schulbesuch, Ausbildung)
- Herkunftsland und Datum der Einreise nach Deutschland
- Angaben zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung und Identitätsklärung
- Angaben zur derzeitigen Wohnsituation (z.B. Privatwohnung, Anschlussunterbringung, Gemeinschaftsunterkunft),
- Angaben zur wirtschaftlichen Integration (z.B. Arbeits- oder Ausbildungsverträge, aktuelle Lohnabrechnungen, Rentenversicherungsverlauf)
- Angaben zur sprachlichen Integration (z.B. Sprachzertifikate, Schul- und Ausbildungsabschlüsse, Nachweise über die Teilnahme an Sprachkursen)
- Angaben zur sozialen Integration (z.B. Nachweise über eine Vereinsmitgliedschaft, ehrenamtliche oder gemeinnützige Arbeit, Unterstützerschreiben aus dem sozialen Umfeld)
- Angaben über familiäre Bindungen zu bleibeberechtigten Familienangehörigen in Deutschland sowie bestehende familiäre Bindungen im Heimatland.
- Ggf. Angaben über das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte (z.B. Atteste über schwere chronische Erkrankungen, Behinderungen, dauerhafte Betreuung oder Versorgung bleibeberechtigter Familienangehöriger)
Der Eingabe sind anzuschließen:
- eine Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (PDF)sowie
- eine Vertretungsvollmacht (PDF)sofern sich der Ausländer in dem Verfahren durch einen Dritten vertreten lässt.
Andernfalls wird die Eingabe nicht behandelt.
Für weitere Fragen zur Behandlung von Härtefällen ist die Geschäftsstelle der Härtefallkommission beim Ministerium der Justiz und für Migration telefonisch erreichbar unter