Erstaufnahme

Was ist die Erstaufnahme?

In Baden-Württemberg besteht ein dreistufiges System zur Aufnahme von Geflüchteten.

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Das Bild zeigt in grafischer Form das dreistufige System zur Aufnahme von Geflüchteten.

Mit der Aufnahme Geflüchteter kommt Baden-Württemberg seiner humanitären Verantwortung nach – aber auch seinen Verpflichtungen innerhalb des Bundes. Denn laut Asylgesetz (§ 44 AsylG) muss jedes Bundesland Asylsuchende unterbringen und die dazu nötigen Einrichtungen schaffen. In Baden-Württemberg gibt es derzeit zwölf Einrichtungen zur Erstaufnahme. Das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) regelt die Aufnahme von Geflüchteten in Baden-Württemberg. Hier besteht ein dreistufiges Aufnahmesystem.

Für jede Stufe des Aufnahmesystems ist eine andere Verwaltungsebene zuständig

Das Land ist in diesem System für die erste Stufe zuständig: In der Erstaufnahme werden die ankommenden Geflüchteten registriert und in landeseigenen Einrichtungen untergebracht. Während der Erstaufnahme wird zumeist auch der Asylantrag gestellt und bearbeitet.

In der Regel werden die Geflüchteten nach wenigen Monaten (höchstens 18) den unteren Aufnahmebehörden in den Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg für die vorläufige Unterbringung zugeteilt. Dies erfolgt im Wesentlichen anhand eines Bevölkerungsschlüssels. Die vorläufige Unterbringung findet überwiegend in Gemeinschaftsunterkünften statt. Sie endet für Asylsuchende nach Abschluss des Asylverfahrens oder nach spätestens 24 Monaten.

Daraufhin erfolgt auf der dritten Stufe die Verteilung in die Anschlussunterbringung bei den Städten und Gemeinden. Die Anschlussunterbringung erfolgt nur, sofern und solange sie erforderlich ist, also z.B. kein privater Wohnraum vorhanden ist.

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