Schlüssel für eine gelingende Wiedereingliederung sind die nach dem Justizvollzugsgesetzbuch vorgeschriebenen Behandlungsuntersuchungen, in denen alle Umstände erhoben werden, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug und für deren Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. Auf Grund der Behandlungsuntersuchung wird dann ein Vollzugs- bzw. Erziehungsplan erstellt; dieser Hilfeplan wird in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben.
Die Verantwortung für die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen ist den Justizvollzugsanstalten übertragen, die die medizinische Versorgung der Gefangenen sicherstellen. Hervorzuheben ist hierbei, dass Gefangene grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das Justizvollzugsgesetzbuch eröffnet den Gefangenen dafür aber Ansprüche auf staatliche Gewährung von Gesundheitsfürsorge, die an diejenigen der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen sind (sogenanntes Äquivalenzprinzip).
Die ärztliche Versorgung ist im Justizvollzug auf hauptamtliche, nebenamtliche oder durch (Einzel-)Vertrag verpflichtete Anstaltsärzte übertragen. Darüber hinaus kann in allen Justizvollzugsanstalten auf die Telemedizin zurückgegriffen werden. Hierdurch können Ärzte verschiedener Fachrichtungen – auch im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes 24/7 – sowie Videodolmetscher hinzugeschaltet werden. Den Gefangenen ist grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl eröffnet. Das Verhältnis zwischen Gefangenem und Anstaltsarzt ist dementsprechend öffentlich-rechtlicher Natur.
Unter anderem um die Entlassung von Gefangenen vorzubereiten, können vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden, sogenannte Lockerungen des Vollzugs. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Gefangenen entsprechend geeignet sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden oder flüchten. Die Entscheidung über die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen trifft die Justizvollzugsanstalt unter Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen nach den Vorschriften des Justizvollzugsgesetzbuchs insbesondere in Betracht:
- Ausführung, d.h. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten,
- Ausgang, d.h. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten, aber ggf. in Begleitung einer Bezugsperson,
- Außenbeschäftigung, d.h. regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten,
- Freigang, d.h. regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Justizvollzugsanstalt ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten,
- Freistellung aus der Haft, d.h. das Verlassen der Justizvollzugsanstalt über einen oder mehrere Tage ohne Aufsicht.
Ein bedeutendes Gestaltungsmittel ist der offene Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt ohne oder mit verminderten Sicherheitsvorkehrungen. Hier haben die Gefangenen mehr Bewegungsfreiheit im Innern und leichter Möglichkeiten für vollzugsöffnende Maßnahmen, wenn Flucht- und Missbrauchsgefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Eine offene Justizvollzugsanstalt ist die JVA Ulm und die Außenstelle Kislau der Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Wer nicht aus der Untersuchungshaft in den Strafvollzug kommt, sondern sich selbst stellt, wird nach dem Vollstreckungsplan gleich in den offenen Vollzug übernommen.
Ein bedeutendes Gestaltungsmittel ist der offene Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt ohne oder mit verminderten Sicherheitsvorkehrungen. Hier haben die Gefangenen mehr Bewegungsfreiheit im Innern und leichter Möglichkeiten für vollzugsöffnende Maßnahmen, wenn Flucht- und Missbrauchsgefahr hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Eine offene Justizvollzugsanstalt ist die JVA Ulm und die Außenstelle Kislau der Justizvollzugsanstalt Bruchsal. Wer nicht aus der Untersuchungshaft in den Strafvollzug kommt, sondern sich selbst stellt, wird nach dem Vollstreckungsplan gleich in den offenen Vollzug übernommen.
Eine der wichtigsten Behandlungsmaßnahmen ist die sozialtherapeutische Behandlung. Es gibt eine Sozialtherapeutische Anstalt auf dem Hohenasperg und eine sozialtherapeutische Abteilung in der JVA Offenburg sowie in der JVA Bruchsal. Hinzu kommen Behandlungsabteilungen bei den sogenannten Langstrafenanstalten. Im Jugendstrafvollzug verfügt man über eine sozialtherapeutische Abteilung in der Jugendstrafanstalt Adelsheim und über eine sozialtherapeutische Einrichtung in der Außenstelle Oberndorf der Justizvollzugsanstalt Rottweil für ehemals drogenabhängige junge Gefangene. In der JVA Schwäbisch Hall wird auch für weibliche Gefangene ein sozialtherapeutisches Behandlungsangebot vorgehalten. Eine wichtige Ergänzung sind psychotherapeutische Behandlungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forensischen Ambulanzen der PräventSozial gGmbH mit Sitz in Stuttgart, der Behandlungsinitiative Opferschutz e.V. (BIOS-BW) mit Sitz in Karlsruhe und deren Außenstellen, der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Tübingen sowie durch einzelne externe Psychotherapeuten. Speziell für die Unterbringung und Therapie Sicherungsverwahrter wurde angegliedert an die Justizvollzugsanstalt Freiburg eine Abteilung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geschaffen. Im Jahr 2023 wurde zusätzlich eine Sozialtherapeutische Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA Offenburg geschaffen.
Zur Behandlung von Gefangenen mit psychischen Erkrankungen und Belastungen steht seit 2021 zunächst in den vier Pilotanstalten Adelsheim, Bruchsal, Rottweil und Ulm das Angebot der Telepsychotherapie zur Verfügung. Die schrittweise Anbindung aller Justizvollzugsanstalten befindet sich seither in der Umsetzung. In 12 Justizvollzugsanstalten können bereits telepsychotherapeutische Behandlungen und Beratungen in deutscher, arabischer, türkischer und weiteren Sprachen angeboten werden.
Im Justizvollzugsgesetzbuch ist Jugendstrafvollzug in freier Form als dritte Vollzugsform neben dem geschlossenen und offenen Vollzug verankert (§ 7 JVollzGB IV). Seit 1953 bot § 91 Abs. 3 JGG diesen Weg für einen innovativen Jugendstrafvollzug zwischen geschlossenem und offenem Jugendstrafvollzug. Diesen Weg ist erstmals das Justizministerium Baden-Württemberg gegangen. Seit 2003 gibt es zwei solcher Alternativen zum Jugendstrafvollzug in Deutschland mit insgesamt 30 Plätzen für junge Gefangene aus der Justizvollzugsanstalt Adelsheim und aus anderen Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg: Das „Projekt Chance“ in Creglingen-Frauental (Träger: CJD Creglingen) und das Seehaus Leonberg. Jugendstrafvollzug in freier Form dient dem Schutz junger Gefangener vor subkulturellen Einflüssen, der Aufarbeitung von Entwicklungsstörungen, dem Training sozialer Kompetenzen, der Übernahme von Verantwortung, der Berufsorientierung und der Integration in die Gesellschaft. In den Projekten durchlaufen die Teilnehmer ein persönlichkeitsforderndes Programm mit streng strukturiertem Tageslauf, schulischer und beruflicher Bildung, sozialem Training, Sport- und Freizeitpädagogik. Alle Vergünstigungen müssen sie sich erarbeiten. Junge Gefangene können in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form untergebracht werden, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Möglichkeit des Jugendstrafvollzugs in freier Form zu Straftaten missbrauchen.
Der Jugendarrest gehört gemäß § 13 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur der Sanktionskategorie der Zuchtmittel. Diese sind konzeptionell zwischen Erziehungsmaßregeln und Jugendstrafe angesiedelt, haben jedoch nicht die Rechtswirkungen einer Strafe. Die Verhängung eines Zuchtmittels kommt dann in Betracht, wenn die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreicht und die Verhängung von Jugendstrafe (noch) nicht geboten ist. Jugendarrest als schärfstes der Zuchtmittel wird angeordnet, wenn dem delinquenten jungen Menschen mit der Verhängung einer freiheitsentziehenden Maßnahme eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für begangenes Unrecht einzustehen hat.
In den baden-württembergischen Jugendarresteinrichtungen in Göppingen und Rastatt erhalten die jungen Menschen ein bedarfsgerechtes und wissenschaftlich fundiertes Förderprogramm zur Stärkung ihrer Selbst- und Sozialkompetenz. In Gruppenarbeit und begleitenden Einzelgesprächen werden soziales Wissen, soziale Einstellungen und soziales Verhalten vermittelt. Einen Schwerpunkt des sozialen Trainings bildet die Auseinandersetzung mit begangenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen. Das soziale Training wird ergänzt durch Beratungs- und Unterstützungsangebote sowie Informations- und Bildungsangebote. Altersgerechte Beschäftigungsangebote sowie Freizeit- und Sportangebote runden das Förderprogramm ab.