Geld von Gefangenen wird je nach Herkunft und Verwendungszweck unterschieden in Haus-, Überbrückungs-, Eigen- und Sondergeld. Dies und die nachfolgenden Informationen gelten auch für die Gelder der Untergebrachten.
Jeweils drei Siebtel des monatlichen Arbeitsentgelts bzw. der Ausbildungsbeihilfe stehen den Gefangenen als Hausgeld zum Einkauf von Zusatznahrungsmitteln oder für anderes, zum Beispiel für den Betrieb von Fernsehern, frei zur Verfügung.
Die übrigen vier Siebtel fließen dem Überbrückungsgeld zu. Das Überbrückungsgeld soll den Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern und ist deshalb unpfändbar. Die Höhe des anzusparenden Überbrückungsgeldes darf nicht weniger als das Vierfache des Regelsatzes in der Sozialhilfe betragen. Es wird aus diesem Grund allgemein festgelegt und jährlich angepasst (2023:2.200,50 €). Im Einzelfall kann ein höherer Betrag festgesetzt werden.
Als Eigengeld bezeichnet wird Geld, das Gefangene bei der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt bei sich haben oder das von Dritten für sie einbezahlt wird. Wenn Gefangene das Überbrückungsgeld in der festgesetzten Höhe angespart haben, werden die vier Siebtel aus dem Lohn zum Eigengeld gebucht. Eigengeld ist grundsätzlich pfändbar. Die Verfügung über das Eigengeld für Verwendungszwecke im Vollzug ist den Gefangenen nur in Ausnahmefällen möglich. Soweit die festgesetzte Höhe des Überbrückungsgeldes aus dem Arbeitsverdienst oder der Ausbildungsbeihilfe nicht erreicht ist, wird Eigengeld im Übrigen hierfür in Anspruch genommen. Insoweit handelt sich dann auch um „nicht freies“ und nicht pfändbares Eigengeld.
Gefangene können sich zweckgebunden sogenanntes Sondergeld einzahlen lassen, welches in dem zugelassenen Rahmen nicht pfändbar ist. Sondergeld 1 kann - in der Höhe beschränkt - monatlich eingezahlt und von den Gefangenen wie Hausgeld genutzt werden. Einzahlungen als Sondergeld 2 sind möglich für konkrete Maßnahmen der Wiedereingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen zur Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen. Als zweckgebundenes Sondergeld vorgesehene Einzahlungen müssen zweifelsfrei als Sondergeld 1 oder Sondergeld 2 gekennzeichnet sein, weil sonst eine Gutschrift auf dem Eigengeldkonto erfolgt und der Betrag somit ggf. der Pfändung offensteht. Bei Sondergeld 2 muss darüber hinaus der konkrete Verwendungszweck angegeben sein. In der Regel ist eine Einzahlung von Sondergeld 2 im Vorhinein mit der Justizvollzugsanstalt zu vereinbaren.