Elektronische Rechnungsstellung ab 1. Januar 2022:
Wir möchten Sie gerne informieren, dass Sie ab dem 1. Januar 2022 als öffentlicher Auftragnehmer nach § 4a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg in Verbindung mit der E-Rechnungsverordnung Baden-Württemberg grundsätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung für die Abrechnung Ihres Referentenhonorars verpflichtet sind.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Für die elektronische Rechnungsstellung verwenden Sie bitte den Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg, den Sie zusammen mit weiteren Informationen unter https://service-bw.de/erechnung erreichen. Ihr Rechnungsdokument muss dazu im Standard XRechnung oder einem anderen der Norm EN 16931 entsprechenden Format erstellt werden und im Feld Buyer-Reference (BT-10) unsere Leitweg-ID 08-A1402-18 aufweisen.
Sollten Sie die Rechnung über PEPPOL einreichen, verwenden Sie bitte hierfür die PEPPOL-ID 0204:08-A1402-18.
Es gelten die über https://service-bw.de/erechnung einsehbaren Nutzungsbedingungen nebst Anlage (Technische Informationen) des Zentralen Rechnungseingangs Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Einbringung der elektronischen Rechnung gültigen Fassung.
Abrechnung von Reisekosten:
Referentinnen und Referenten aus der baden-württembergischen Justiz:
Sie erhalten Ersatz Ihrer Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Ihre Reisekosten können Sie unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung über DRIVE-BW geltend machen. Bitte wählen Sie dazu die Reiseart „Referententätigkeit und Tagungsleitung (Justiz)“. Wir bitten Sie, Ihre Reisekosten zeitnah nach Abschluss der Veranstaltung geltend zu machen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass Ihr Honorar und Ihre Reisekosten aus technischen Gründen getrennt überwiesen werden.
Sofern Ihre Vergütung umsatzsteuerpflichtig sein sollte, müssen die Reisekosten gemeinsam mit ihrer Vergütung abgerechnet werden.
Andere Referentinnen und Referenten:
Sie erhalten Ersatz Ihrer Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes, sofern wir mit Ihnen keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Sofern Ihre Vergütung umsatzsteuerpflichtig sein sollte, müssen die Reisekosten gemeinsam mit ihrer Vergütung abgerechnet werden. Sollte Ihre Leistung umsatzsteuerfrei sein (siehe hierzu auch unten unter "Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG"), senden Sie bitte das nachstehende Reisekostenformular möglichst unmittelbar nach Veranstaltungsende an uns zurück. Wir weisen darauf hin, dass Ihr Honorar und Ihre Reisekosten bei Übermittlung des Reisekostenformulars aus technischen Gründen getrennt überwiesen werden.
Reisekostenformular
Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG:
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Als zuständige Landesbehörde kann das Ministerium entsprechende Bescheinigungen (nach Einzelfallprüfung) ausstellen. Wir weisen darauf hin, dass wir nur bescheinigen können, dass die Leistung der Berufsvorbereitung dient. Die Entscheidung über die Steuerfreiheit des Umsatzes liegt bei der Finanzverwaltung, mit der Sie möglichst vor Rechnungsstellung an uns klären sollten, ob die Leistung dort als umsatzsteuerfrei angesehen wird. Sprechen Sie uns gerne an.