Am heutigen Dienstag (29. Oktober) ist die Neufassung der Verordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) in Kraft getreten. Diese regelt insbesondere die Verteilung von Geflüchteten zwischen den Stadt- und Landkreisen. Wie bereits bisher gilt, dass diese Verteilung grundsätzlich nach dem jeweiligen Bevölkerungsanteil der Stadt- und Landkreise erfolgt.
Weiterhin gilt auch, dass Stadt- und Landkreise, die Standort einer Einrichtung der Erstaufnahme des Landes sind, bei der Zuteilung von Geflüchteten in die sogenannte vorläufige Unterbringung privilegiert werden können. Das bedeutet, diese Kreise können von Zuteilungen in die vorläufige Unterbringung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
Neu geregelt wird, wie der Umfang dieser Privilegierung festgelegt wird. Die Entlastung für den Standortkreis soll summiert in fünf Jahren der Größe der Einrichtung der Erstaufnahme entsprechen (sog. 1/5-Entlastung). Würde in einem Stadt- oder Landkreis beispielsweise eine Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) mit einer beabsichtigten regelmäßigen Belegungsanzahl von 1.000 Personen errichtet, würde sich die Verpflichtung zur Aufnahme von Asylsuchenden in der vorläufigen Unterbringung um 200 Personen im Jahr reduzieren.
„Der Umfang der Privilegierung wird zukünftig grundsätzlich im Verhältnis zur beabsichtigten regelmäßigen Belegungsanzahl der Einrichtung verbindlich berechnet. Damit stellen wir die Entlastung der Kommunen auf eine transparente und klare Grundlage. Das Land bekennt sich zu seiner Verantwortung den Kommunen gegenüber, die Standort einer Erstaufnahme sind. Aus diesem Grund sollen die Landkreise mit Standort einer Einrichtung der Erstaufnahme die betreffenden Standortgemeinden auch bei der Zuteilung von Geflüchteten in die kommunale Anschlussunterbringung entlasten.“, erklärte die Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges.
Transparente und klare Kriterien für die Entlastung der Standortkommunen
Als Maßstab für die Privilegierung wird die beabsichtigte Anzahl der in einer Einrichtung der Erstaufnahme regelmäßig untergebrachten Personen zugrunde gelegt, nicht hingegen die Gesamtkapazität der Einrichtung. Denn regelmäßig kann die Gesamtkapazität einer Einrichtung der Erstaufnahme nicht ausgeschöpft werden. So kann beispielsweise ein Fünf-Bett-Zimmer, das von einer vierköpfigen Familie bewohnt wird, grundsätzlich nicht mit einer weiteren, alleinreisenden Person belegt werden. In der Regel ist daher eine Auslastung der Einrichtung bis zu 80 Prozent der Gesamtkapazität (Regelkapazität) möglich.
Die Privilegierung wird wie bereits nach aktueller Rechtslage in einem Prozentwert bezogen auf die regulären Zuteilungen angegeben. Sie berechnet sich zukünftig auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreszugangs an Asylsuchenden der letzten fünf Jahre. Die in einem Prozentsatz angegebene Privilegierung wird daher mindestens jährlich aktualisiert werden. Die Entlastung in Personen bleibt jedoch regelmäßig gleich – im o.g. Beispiel also die Entlastung um 200 Personen im Jahr. Generell bleibt es dabei, dass die Privilegierung ausschließlich innerhalb eines Stadt- oder Landkreises und für die Zeit des Bestehens einer Einrichtung der Erstaufnahme erfolgt.
Enger Austausch mit den Kommunen
„Die Entlastung der Standortkommunen haben wir von Beginn an in engem Austausch mit den Kommunalen Landesverbänden erarbeitet. Die Stellungnahmen aller Beteiligten haben wir eingehend geprüft und soweit wie möglich berücksichtigt. Das Land versteht sich als Partner der Kommunen. Die Akzeptanz der neuen Regelungen und damit die Solidarität unter den Kommunen ist auch deswegen von besonderer Bedeutung, da jede Privilegierung eines Stadt- und Landkreises von den übrigen Stadt- und Landkreisen kompensiert werden muss.“, sagte Migrationsstaatssekretär Siegfried Lorek abschließend.
Die aktuelle Fassung der DVO FlüAG finden Sie anbei.
Weitere Informationen zum System der Flüchtlingsaufnahme in Baden-Württemberg:
Das Land Baden-Württemberg betreibt derzeit zwölf Einrichtungen der Flüchtlingserstaufnahme. Der Betrieb erfolgt stets durch das jeweilige Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk sich die Einrichtung befindet.
Aus der Erstaufnahme erfolgt die Verteilung in die vorläufige Unterbringung bei den unteren Aufnahmebehörden der Landratsämter bzw. der Bürgermeisterämter der Stadtkreise. Die vorläufige Unterbringung endet für Asylsuchende mit Abschluss des Asylverfahrens, spätestens nach 24 Monaten. Nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung erfolgt die Verteilung in die kommunale Anschlussunterbringung bei den Städten und Gemeinden.
Die unteren Aufnahmebehörden betreiben die vorläufige Unterbringung in eigener Zuständigkeit. In der kommunalen Anschlussunterbringung nehmen die Kommunen die Unterbringung der Geflüchteten als weisungsfreie Pflichtaufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahr. Das bedeutet, dass die Aufgabenerledigung in der Eigenverantwortung der Kommunen liegt.