Allgemeines
- Die Reform des GEAS bildet die Grundlage für die europäische Zusammenarbeit in der Migrationspolitik.
- GEAS soll die Migration in der EU insgesamt begrenzen, steuern und ordnen und EU-weit einheitliche Standards schaffen.
- Die Verfahren werden in allen EU-Mitgliedstaaten vereinheitlicht. Es gelten klare Regeln für alle.
Zur Reform des GEAS gehören folgende Rechtsakte:
- die Asylverfahrens-Verordnung
- die Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung
- die Verordnung über ein Asyl- und Migrationsmanagement
- die EURODAC-Verordnung
- die Screening- bzw. Screening-Folgeverordnung
- die Krisen-Verordnung
- die Aufnahme-Richtlinie
- die Anerkennungs-Verordnung
- die Resettlement-Verordnung
- EU-Asylagentur-Verordnung
Die Rechtsakte sind am 11. Juni 2024 in Kraft getreten, damit lief die zweijährige EU-Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte am 12. Juni 2026.
In Deutschland waren umfassende rechtliche und operative Anpassungen notwendig, um die GEAS-Reform umzusetzen. Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz angepasst worden; andere Gesetze wie etwa das Asylbewerberleistungsgesetz waren punktuell ebenfalls von Änderungen betroffen.
Am 3. September 2025 hat die Bundesregierung einen Entwurf für das GEAS-Anpassungsgesetz sowie das GEAS-Anpassungsfolgegesetz im Kabinett beschlossen. Die Gesetzentwürfe enthalten die rechtlichen Anpassungen für die Umsetzung der GEAS-Reform in das nationale Recht in Deutschland. Die Gesetzentwürfe wurden am 27. Februar 2026 vom Bundestag in der 2./3. Lesung beschlossen, und am 27. März 2026 im Bundesrat abschließend behandelt. Die in den Gesetzentwürfen enthaltenen Regelungen sind ganz überwiegend zeitgleich mit der Anwendbarkeit der GEAS-Rechtsakte am 12. Juni 2026 in Kraft getreten.
Weitergehende Informationen zu den Inhalten der GEAS-Reform und zur Umsetzung in nationales Recht finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern.
Umsetzung der GEAS-Reform in Baden-Württemberg
Im Rahmen der Umsetzung der GEAS-Reform ist der Bund für die gesetzlichen Rahmenbedingungen und das eigentliche Asylverfahren zuständig. Die Länder sind für die praktische Umsetzung vor Ort zuständig. Diese umfasst unter anderem die Aufnahme, Unterbringung und soziale Betreuung der Asylsuchenden.
Schwerpunkte der Umsetzung sind die Unterbringung der Asylsuchenden im Grenzverfahren und die Umsetzung des Screeningverfahrens im Inland.
Reisen Personen aus Non-Schengen-Staaten über die EU-Außengrenzen ein, was in Baden-Württemberg nur über den Flughafen erfolgen kann, ist unter bestimmten Umständen ein Asylgrenzverfahren durchzuführen. In Asylgrenzverfahren muss binnen zwölf Wochen über den Asylantrag entschieden werden. In dieser Zeit wird die Nichteinreise der betroffenen Person fingiert. An das Asylgrenzverfahren schließt sich ein Rückkehrgrenzverfahren an, wenn kein Schutz gewährt wird. Es ist ebenfalls innerhalb von zwölf Wochen durchzuführen und soll gewährleisten, dass Personen ohne weitere Verzögerung in die Herkunftsstaaten zurückgeführt werden.
Die EU-Kommission hat Deutschland verpflichtet, an bzw. in der Nähe zu Flughäfen 374 Plätze zu schaffen, um dort das Asylgrenzverfahren durchführen zu können. 15 Plätze hiervon sind in Baden-Württemberg am Flughafen Stuttgart bzw. in dessen Nähe zu schaffen.
Das Grenzverfahren ist für folgende Personengruppen vorgesehen:
- Personen, die die Behörden über ihre Identität getäuscht haben
- Personen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen und
- Personen aus Herkunftsstaaten, bei denen in Bezug auf deren Asylantrag eine durchschnittliche EU-weite Schutzquote von 20 % oder weniger vorliegt.
Ausdrücklich vom Grenzverfahren ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige, sofern sie keine Sicherheitsgefahr darstellen. Bei Personen mit besonderen Aufnahme- bzw. Unterbringungsbedürfnissen oder besonderen Verfahrensbedürfnissen wird das Grenzverfahren nicht durchgeführt oder beendet, wenn diese Bedürfnisse im Grenzverfahren nicht berücksichtigt werden können. Dies kann z.B. bei Schwangeren, Minderjährigen oder Menschen mit Behinderungen der Fall sein. Auch zwingende medizinische Gründe können zur Nichtanwendung des Grenzverfahrens führen. Den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen werden im Grenzverfahren Rechnung getragen.
Die Unterbringung im Grenzverfahren erfolgt grundsätzlich in Einrichtungen am oder in der Nähe eines Flughafens. Die Standortsuche für die 15 von Baden-Württemberg am Flughafen Stuttgart zu schaffenden Plätze dauert noch an. Der Bund hat Baden-Württemberg daher aufgefordert, eine Interims-Einrichtung für das Asylgrenzverfahren mit 15 Plätzen zu schaffen. Die 15 Interims-Plätze entstehen in der Abschiebungshafteinrichtung in Pforzheim unter Beachtung des Trennungsprinzips, also getrennt von der Abschiebungshaft.
Bei Personen, die sich unter der Fiktion der Nichtreinreise im Grenzverfahren befinden, handelt es sich nicht um Haft, da Ihnen die Abreise in einen Drittstaat außerhalb der EU möglich ist. Es handelt sich daher um eine freiheitsbeschränkende, aber nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme. Nur wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt, können Personen, die sich im Asylgrenzverfahren oder im Rückkehrgrenzverfahren befinden, inhaftiert werden. In allen Fällen muss Haft im Einzelfall durch eine Richterin oder einen Richter angeordnet werden. Möglich ist dies nur, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Auch im Grenzverfahren werden menschen- und rechtsstaatliche Grundsätze eingehalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung über den Asylantrag besteht auch im Grenzverfahren die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen. Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, kann eine Rückführung nur erfolgen, wenn hierüber eine ablehnende Entscheidung ergangen ist.
Die Mitgliedstaaten müssen im Grenzverfahren den Zugang von Nichtregierungsorganisationen und Rechtsanwälten gewährleisten, auch vor einer konkreten Mandatserteilung. Die Antragsteller haben zudem auch im Grenzverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren, wenn sie keinen Rechtsanwalt beauftragt haben.
Eine wesentliche Neuerung der GEAS-Reform sind verlässliche Kontrollen an den EU-Außengrenzen und im Inland. Dabei handelt sich um ein für alle Mitgliedstaaten verbindliches Überprüfungssystem für unerlaubt eingereiste Personen, unabhängig davon, ob diese einen Asylantrag gestellt haben.
Für die Überprüfung sind enge Fristen vorgegeben:
- Die Überprüfung an den EU-Außengrenzen - durch die Grenzbehörden - ist innerhalb von höchstens sieben Tagen durchzuführen. Während der Überprüfung wird den betroffenen Personen nicht gestattet, in die EU einzureisen.
- Bei Drittstaatsangehörigen, die in die EU eingereist sind, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen und sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalten, allerdings noch keine Überprüfung durchlaufen haben, wird die Überprüfung nachgeholt. Sie endet spätestens drei Tage nach dem Antreffen der Person.
Die Überprüfung umfasst die Identifizierung von Personen, Sicherheitskontrollen, die Abnahme von biometrischen Daten und die Registrierung in der EURODAC-Datenbank sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Hierbei wird geprüft, ob es Anzeichen dafür gibt, dass die Personen besonders schutzbedürftig sind, etwa weil sie Opfer von Folter geworden sind.
Im Anschluss werden die überprüften Personen unverzüglich an die Behörde weitergeleitet, die für die folgenden aufenthalts- oder asylrechtlichen Entscheidungen zuständig ist.
Bei Drittstaatsangehörigen, die in die EU eingereist sind, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen und sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalten, allerdings noch keine Überprüfung durchlaufen haben, wird die Überprüfung im Inland nachgeholt.
Die Zuständigkeit für das Inlandsscreening hängt davon ab, mit welcher Landesbehörde die zu screenende Person ihren ersten Behördenkontakt hat. Grundsätzlich sind dies die Landeserstaufnahme und die Landespolizei.
Die vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung erfolgt grundsätzlich in der Landeserstaufnahme durch speziell geschultes Personal.
Die Screeningbehörde informiert das Jugendamt unverzüglich, sobald es einen zu screenenden unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten feststellt, um die vorläufige Inobhutnahme entweder im Inland oder im Transitbereich durch das Jugendamt zu ermöglichen. Die Screening-VO verpflichtet die zuständige Screeningbehörde zur Durchführung der jeweiligen Elemente des Screenings auch gegenüber unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten. Das Jugendamt begleitet und unterstützt den unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten als Vertreter während des Screenings.
Für die Sicherheits- und Identitätsprüfung der unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten im Inland sind grundsätzlich die Landeserstaufnahme und die Landespolizei zuständig. Die vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung wird durch die örtlich zuständigen Jugendämter organisiert.
Die Einrichtung von Sekundärmigrationszentren ist nicht Teil des EU-Rechtsakte der GEAS-Reform, jedoch räumt das GEAS-Anpassungsgesetz den Ländern die Möglichkeit ein, Sekundärmigrationszentren einzurichten. Dort werden Asylbewerber, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, sowie Dublin-Fälle, zentral untergebracht. Es besteht die verstärkte Möglichkeit zur Anordnung von klaren Aufenthalts- und Meldepflichten, um die Anwesenheit von Asylbewerbern, die in Sekundärmigrationszentren untergebracht sind, zu gewährleisten. Nach Abschluss des Verfahrens können die Personen unmittelbar aus den Einrichtungen in den zuständigen Mitgliedstaat rückgeführt werden.
Baden-Württemberg setzt sich dafür ein, Migration zu ordnen, zu steuern und zu begrenzen und bringt sich daher auch auf Bundesebene konstruktiv ein, sieht die Pilotierung eines Sekundärmigrationszentrums zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht vor. Eine spätere Einrichtung ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. Maßgeblich für eine zielführende Umsetzung wird es sein, dass seitens des Bundes Rücküberstellungen gewährleistet sind und in alle zuständigen Mitgliedsstaaten zeitnah durchgeführt werden können.
