Die Aufnahme von Geflüchteten ist im Flüchtlingsaufnahmegesetz geregelt. Aufgenommen werden überwiegend Asylsuchende, zu deren Aufnahme das Land nach dem Asylgesetz des Bundes verpflichtet ist. Neben Asylsuchenden werden vom Land auf der Grundlage des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auch Personen aufgenommen, zu deren Aufnahme das Land aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet ist.
In Baden-Württemberg besteht ein dreistufiges Aufnahmesystem für Geflüchtete.
In der Erstaufnahme werden werden die ankommenden Asylsuchenden registriert und in landeseigenen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht.
Für Geflüchtete aus der Ukraine, die kein Asylverfahren durchlaufen müssen, und für weitere Personen aus humanitären Aufnahmen ist der Aufenthalt in der Erstaufnahme hingegen nur optional, sie können auch direkt in der vorläufigen Unterbringung aufgenommen werden. Aus der Erstaufnahme erfolgt die Verteilung in die vorläufige Unterbringung bei den unteren Aufnahmebehörden der Landratsämter bzw. der Bürgermeisterämter der Stadtkreise nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- und Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet. Die vorläufige Unterbringung endet für Asylsuchende mit Abschuss des Asylverfahrens, spätestens nach 24 Monaten; für Personen aus humanitären Aufnahmen nach spätestens sechs Monaten.
Nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung erfolgt die Verteilung in die kommunale Anschlussunterbringung bei den Städten und Gemeinden.