Freizügigkeit

EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten, Schweizer Staatsangehörige und britische Staatsangehörige

Das Bild zeigt eine Menschenmenge in einer Stadt.

Freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel. Sie melden sich lediglich bei der Meldebehörde an.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind (vgl. § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU):

  • Arbeitnehmer
  • Arbeitssuchende, für bis zu sechs Monate (darüber hinaus nur nach Vorlage bestimmter Nachweise)
  • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Personen, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen
  • Personen und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Nahestehenden Personen von EU-Bürgern sowie Staatsangehörigen der EWR-Staaten kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht verliehen werden.

Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt.

Staatsangehörigen der Schweiz wurde auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Auch sie benötigen für die Einreise kein Visum und müssen sich lediglich bei der Meldebehörde anmelden. Darüber hinaus können sie auf Antrag einen Aufenthaltstitel erhalten.

Britische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.2020 im Bundesgebiet gelebt haben, haben auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gemäß den Bestimmungen des Austrittsabkommens weiterhin im Wesentlichen dieselben Rechte wie freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger. Für britische Staatsangehörige, die nach diesem Stichtag in das Bundesgebiet einreisen, gelten die Regeln des allgemeinen Aufenthaltsrechts für Drittstaatsangehörige.