Ausnahmen gelten beispielsweise für diplomatisches und konsularisches Personal sowie für EU-Bürger, Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz.
Angehörige anderer Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis insbesondere zum Zweck der Erwerbstätigkeit, zum Familiennachzug oder zum Studium sowie - in Ausnahmefällen - aus humanitären Gründen erhalten. Wenn bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind, kann in der Regel nach fünf Jahren eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis oder eine (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt werden. Hochqualifizierte (vor allem Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion) können in besonderen Fällen auch sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ob bei einer Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ergibt sich aus dem ausgestellten Aufenthaltstitel. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich erlaubt, außer das Gesetz verbietet oder beschränkt diese. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.