Im Vollstreckungsplan (§ 20 JVollzGB I, § 22 StVollstrO) wird für jeden Beschuldigten bzw. Verurteilten die jeweils örtlich und sachlich zuständige Vollzugseinrichtung des Landes festgelegt. Der Vollstreckungsplan wurde zum 15. Mai 2023 umfassend überarbeitet.
Aus diesem Plan ergibt sich, in welcher Justizvollzugsanstalt, Jugendarresteinrichtung oder Maßregelvollzugseinrichtung der/die Betroffene unter Berücksichtigung allgemeiner Merkmale, insbesondere Alter, Geschlecht und Vollzugsdauer, die gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung zu verbüßen hat.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem vor der Inhaftierung bestehenden Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des/der Betroffenen. Daneben sieht der Vollstreckungsplan aber auch spezielle Zuständigkeitsregeln vor.
Unser Service auf dieser Seite ermöglicht Ihnen mit Hilfe der Einweisungspläne die einfache Bestimmung der nach dem Vollstreckungsplan für das Land Baden-Württemberg zuständigen Vollzugseinrichtung.
Im Inhalt finden Sie den kompletten Text unseres Vollstreckungsplans in übersichtlicher Form. Außerdem ist er dort als pdf-Datei zum Herunterladen für Sie bereitgestellt.
Unter Zweckbestimmung der Vollzugseinrichtungen finden Sie eine Auflistung aller Vollzugseinrichtungen in Baden-Württemberg.
Weihnachtsamnestie 2023