Gefangene, die arbeiten oder an einer Ausbildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten hierfür Arbeitsentgelt bzw. Ausbildungsbeihilfe sowie bis zu sechs freie Tage* im Jahr. Die erarbeiteten freien Tage können auch mit dem Ziel einer entsprechenden Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts angespart werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Gefangenen außerdem bis zu 18 Werktage im Jahr im Sinne eines Erholungsurlaubs* von der Arbeit freigestellt werden.
Um den unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Arbeit bzw. des jeweiligen Ausbildungsstandes gerecht zu werden, stehen fünf Vergütungsstufen für die Festsetzung eines angemessenen Arbeitsentgelts und einer angemessenen Ausbildungsbeihilfe zur Verfügung. Besondere Leistungen oder Überstunden, Arbeit an Sonntagen usw. werden über Zulagen anerkannt.
Von dem Arbeitsentgelt bzw. der Ausbildungsbeihilfe wird der Eigenanteil des Gefangenen am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung einbehalten. Die Gefangenen sind hierbei - auch in Bezug auf spätere Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit - freien Arbeitnehmern gleichgestellt.
* Abweichende Regelungen für die Sicherungsverwahrung.