Verordnung über Zulassungsbeschränkungen für den juristischen Vorbereitungsdienst
Vom 24. Januar 1997 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2007 (GBl. S. 399).
Auf Grund von § 24 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Zulassungsbeschränkung
Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und dieser Verordnung beschränkt.
§ 2
Einstellungstermine; Zulassungszahl
(1) Einstellungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober eines Jahres.
(2) Zulassungszahl für jeden Termin ist die Hälfte der im Haushalt des betreffenden Jahres festgesetzten Jahreseinstellungszahl oder, falls nur die für den juristischen Vorbereitungsdienst insgesamt verfügbare Stellenzahl festgesetzt wird, die nach Abzug der für bereits im Vorbereitungsdienst befindliche Referendare voraussichtlich benötigten Stellen verbleibende Stellenzahl. Wird im Einstellungstermin 1. April die Zulassungszahl unterschritten, so erhöht sich die Einstellungszahl für den 1. Oktober entsprechend.
§ 3
Vergabe der Ausbildungsplätze
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zulassungszahl, werden nach Berücksichtigung der Bewerbungen nach § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes bis zu 60 vom Hundert der Ausbildungsplätze an Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG erfüllen.
(2) Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen werden vergeben
1. 65 vom Hundert nach Eignung und Leistung der Bewerber;
2. bis zu 10 vom Hundert für besondere persönliche oder soziale Härtefälle;
3. die übrigen Plätze nach der Wartezeit der Bewerber.
§ 4
Auswahlkriterien
(1) Die Beurteilung der Eignung und Leistung der Bewerber richtet sich bis zum Einstellungstermin 1. April 2008 nach der in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung erzielten Endpunktzahl und ab dem Einstellungstermin 1. Oktober 2008 nach der in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder in der Ersten juristischen Prüfung erzielten Endpunktzahl.
(2) Eine besondere persönliche oder soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich übersteigen. Dies ist insbesondere anzunehmen bei Personen, die
1. Schwerbehinderte oder diesen im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes gleichgestellt sind oder
2. gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen und von dem Bewerber abhängigen Person allein unterhaltspflichtig sind.
(3) Für eine jeweils sechsmonatige Wartezeit wird bei der Auswahl nach Absatz 1 die Endpunktzahl der Ersten juristischen Staatsprüfung um 0,50 Punkte erhöht. Im übrigen haben Bewerber mit einer längeren Wartezeit den Vorrang vor Bewerbern mit einer kürzeren Wartezeit. Bei Bewerbern mit gleicher Wartezeit werden die Ausbildungsplätze nach Eignung und Leistung vergeben.
§ 5
Inkrafttreten
(Vom Abdruck wird abgesehen.)