Justizprüfungsamt

Staatsprüfung in der ersten juristischen Prüfung

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Prüfungsraum Reutlingen Erste juristische Prüfung

Informationen und Downloads zur Prüfung

Erste juristische Prüfung

Die Erste juristische Prüfung besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung (Staatsprüfung) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Universitätsprüfung), § 1 Abs. 1 Juristenausbildungsgesetz (JAG).

Während die Universitäten für die Durchführung der Universitätsprüfung zuständig sind (§ 1 Abs. 3 JAG), wird die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung vom Landesjustizprüfungsamt nach den Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen (JAPrO) vom 2. Mai 2019 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 

Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei bestandener Erster juristischer Prüfung auf Antrag ein Zeugnis über die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung, § 35 JAPrO.

Weitere Informationen zur Ersten juristischen Prüfung sowie zur Zeugniserteilung sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

Einzelheiten zur Durchführung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung

1. Zeit und Ort

Die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung wird im Frühjahr und Herbst eines Jahres an den Prüfungsorten Freiburg i.Br., Heidelberg, Konstanz, Mannheim und Tübingen abgehalten.

Sie wird regelmäßig Anfang März bzw. September eines Jahres mit der Mitteilung der Kennzahlen eröffnet. Der schriftliche Prüfungsteil schließt unmittelbar daran an; der mündliche Prüfungsabschnitt beginnt in der Regel im darauffolgenden Juni desselben Jahres bzw. Januar des Folgejahres. Die genauen Termine werden mit der Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) bekanntgegeben.

2. Antrag

Der Zulassungsantrag ist innerhalb der mit der Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) bekanntgegebenen Meldefristen beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.

Die Meldefrist endet(e)

  • für die Prüfung Herbst 2025 am 30. Juni 2025
  • für die Prüfung Frühjahr 2025 am 31. Oktober 2024.

Die Zulassung ist webbasiert über die Online-Anmeldung zu beantragen. Anträge, die nicht über die Online-Anmeldung übermittelt werden, können nicht bearbeitet werden. Der über die Online-Anmeldung erzeugte Zulassungsantrag ist eigenhändig zu unterschreiben und beim Landesjustizprüfungsamt innerhalb der Meldefrist einzureichen. Die Adresse des Landesjustizprüfungsamts sowie eine Auflistung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen ist dem durch die Online-Anmeldung erzeugten Zulassungsantrag zu entnehmen.

Die Online-Anmeldung wird für die im Frühjahr stattfindende Prüfung in der Regel ab September des Vorjahres, für die Herbstprüfung ab März desselben Jahres freigeschaltet.

Für die Teilnahme an der Prüfung zur Notenverbesserung (§ 23 JAPrO) ist ab der Prüfungskampagne Frühjahr 2025 eine Gebühr von 590,- € zu entrichten, die mit der Einreichung des Zulassungsantrags fällig ist. Die Zahlung ist nur unbar möglich; die Zahlungsdaten (Bankverbindung, Verwendungszweck) sind im Downloadbereich unten unter der Rubrik "Vordrucke mit Hinweisen" abrufbar.

3. Antragsrücknahme und Rücktritt von der Prüfung
     (§§ 12, 18 Abs. 2 JAPrO)

Bis zur Zulassung zur Prüfung kann der Zulassungsantrag zurückgenommen werden.

Nach der Zulassung genehmigt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen, § 12 Abs. 1 JAPrO. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle einer Erkrankung ist grundsätzlich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 ÖGDG vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Eine Liste der entsprechenden Ärztinnen und Ärzte kann auf der Internetseite des Landesgesundheitsamts BW abgerufen werden.

Weitere Hinweise - insbesondere zum Rücktritt von der Prüfung - sind der ausführlichen Ausschreibung der Prüfungen (siehe Downloadbereich oben) zu entnehmen.

4. Sonstiges

Schriftlichen Anträgen auf Schreibpausen bei den Aufsichtsarbeiten oder auf einen sonstigen Nachteilsausgleich (§ 13 Abs. 7 JAPrO) ist zwingend ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Abs. 5 ÖGDG beizufügen. Eine Liste der entsprechenden Ärztinnen und Ärzte kann auf der Internetseite des Landesgesundheitsamts BW abgerufen werden. Entsprechende Anträge sollen spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt eingereicht werden. Auf bestehende Beratungsmöglichkeiten durch das Landesjustizprüfungsamt und ggf. durch die Anlaufstellen für behinderte Studierende der Universitäten wird hingewiesen.