Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Vereinsregister
Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V. Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.
- Name des Vereins
- Sitz des Vereins
- Tag der Errichtung der Satzung
- Mitglieder des Vorstands (mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum) und ihre Vertretungsmacht
Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung) der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64 BGB).
- Nachweis über die Bestellung des Vorstands
- Gemäß §§ 56 – 59 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
- Name (der sich deutlich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheidet)
- Sitz
- Zweck
- Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
- Bestimmungen über die Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
- Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
- wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
- wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind
- Tag der Errichtung
Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form (§ 129, §§ 39, 39a sowie 40a BeurkG) eingereicht werden (§ 77 BGB). Sie sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf www.ejustice-bw.de.
Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.
Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier, indem Sie unter „Angelegenheit“ die Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit/Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform anfordern.
Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite: Gemeinsames Registerportal der Länder.
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden (§§ 67, 71 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 75 BGB).
- Rechtsform und Sitz
- gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
- die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
- Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
