Justizvollzug

Organisation und Aufgaben

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Das Bild zeigt ein Schild mit der Aufschrift "Ministerium der Justiz und für Migration"

Organisation

Die Leitung des baden-württembergischen Justizvollzugs obliegt dem Justizministerium in Stuttgart.

Hier ist Aufgabe der Abteilung "Justizvollzug" insbesondere dessen Organisation, die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen auf dem Gebiet des Justizvollzugs, die Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushalts sowie dessen Vollzug, die Personalangelegenheiten des Justizvollzugs einschließlich der Aus- und Fortbildung, die Sicherheits- und Bauangelegenheiten, die Beschäftigung der Gefangenen (Vollzugliches Arbeitswesen) und deren berufliche und schulische Aus- und Fortbildung, die weitere Vollzugsgestaltung (mit Jugendstrafvollzug und Gesundheitsfürsorge) sowie die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.

Zwischen dem Justizministerium und den Justizvollzugsanstalten ist keine Mittelbehörde zwischengeschaltet. Jede Justizvollzugsanstalt ist einer bestimmten Referentin oder einem Referenten der Justizvollzugsabteilung zugeordnet, die bzw. der die Fach- und Dienstaufsicht über die Anstalt ausübt. Durch deren regelmäßige Besuche in den Justizvollzugsanstalten, durch Prüfungen sowie durch schriftlichen und telefonischen Kontakt mit den Anstalten, insbesondere im Zusammenhang mit Eingaben von Gefangenen, sind ein optimaler Informationsaustausch, kurze Entscheidungswege und Praxisnähe sichergestellt.

Bei Interesse an Gesetzen und Verwaltungsvorschriften für den Justizvollzug steht Ihnen ein kostenloser Bürgerservice zur Verfügung.

 

Aufgaben

Baden-Württemberg hat im Rahmen der Föderalismusreform am 1. Januar 2010 ein eigenes Justizvollzugsgesetzbuch in Kraft gesetzt, in dem die Organisation der Justizvollzugsanstalten und der Datenschutz im Justizvollzug (Buch 1) sowie der Vollzug der unterschiedlichen Haftarten – Untersuchungshaft (Buch 2), Strafhaft (Buch 3), Jugendstrafvollzug (Buch 4), Sicherungsverwahrung (Buch 5) geregelt sind.

Nach den Vorschriften des Justizvollzugsgesetzbuchs sollen Strafgefangene und Jugendstrafgefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll zugleich auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll über das mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verfolgte Ziel hinaus die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit mindern, um eine baldige Beendigung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen.

Aufgabe des Vollzugs im Bereich der Untersuchungshaft ist es, durch sichere Inhaftierung der Beschuldigten die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung eines Urteils sicherzustellen.

Zum 1. März 2015 ist das Jugendarrestgesetzes für Baden-Württemberg in Kraft getreten. Es ersetzt die bislang geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug des Jugendarrestes im Jugendgerichtsgesetz und in der Jugendarrestvollzugsordnung und orientiert sich konsequent am Gedanken der gezielten pädagogischen Förderung der jungen Menschen im Arrest. Das Gesetz greift langjährige Forderungen der kriminologischen Forschung und jugendkriminalrechtlichen Praxis auf und schreibt innovative Standards fest. Tragendes Element der pädagogischen Gestaltung ist die Förderung durch soziales Training.

Weitere Informationen finden Sie im Justizvollzugsgesetzbuch

Bei Interesse an weiteren Gesetzen und Verwaltungsvorschriften steht Ihnen ein kostenloser Bürgerservice zur Verfügung.