Zentrale Aufgabe der Gerichte ist die Rechtsprechung. Im Rechtsstaat entscheiden bei Rechtskonflikten allein die Gerichte verbindlich darüber, was „Recht“ ist. Richterinnen und Richter sind nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Baden-Württemberg unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen.
Je nach Art des Rechtsstreits sind unterschiedliche Gerichte zuständig. Die Zivil- und Strafgerichte gehören zu der „ordentlichen Gerichtsbarkeit“. Daneben gibt es die „Fachgerichtsbarkeit“, zu der die Verwaltungsgerichte, die Sozialgerichte, die Finanzgerichte und die Arbeitsgerichte gehören.
Die Gerichtsbarkeit ist entsprechend dem föderalen Prinzip der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt. Auf Bundesebene existieren der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. In Baden-Württemberg wird die Rechtsprechung in der „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ durch zwei Oberlandesgerichte, 17 Landgerichte und 108 Amtsgerichte ausgeübt. In der „Fachgerichtsbarkeit“ existieren im Land ein Verwaltungsgerichtshof, vier Verwaltungsgerichte, ein Landesozialgericht, acht Sozialgerichte, ein Landesarbeitsgericht und neun Arbeitsgerichte. Eine Sonderstellung nehmen darüber hinaus die Verfassungsgerichte des Bundes (Bundesverfassungsgericht) und des Landes (Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg) ein.
Die Staatsanwaltschaft ist eine von den Gerichten unabhängige Behörde. Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Oftmals als „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet ist sie gehalten, nicht nur den Beschuldigten belastende, sondern auch entlastende Umstände zu erforschen. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft darüber, ob sie Anklage zu den Gerichten erhebt oder das Verfahren einstellt. Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens obliegt der Staatsanwaltschaft auch die Strafvollstreckung. Die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben werden grundsätzlich durch die Bundesländer ausgeübt. In Baden-Württemberg existieren hierfür zwei Generalstaatsanwaltschaften und 17 Staatsanwaltschaften. Nur in besonderen Fällen, insbesondere bei Straftaten gegen die innere und die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, bei Straftaten nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch und bei der Mitwirkung an den Revisions- und Beschwerdeverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes, ist die einzige Staatsanwaltschaft des Bundes, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, zuständig.
Weitere Informationen zu Organisation und Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten Sie im Justizportal des Landes unter www.justizportal-bw.de.